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Satzung des Flurbereinigungsverbandes Emsland/Grafschaft Bentheim
Auf Grund des § 26 a Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354), hat die Mitgliederversammlung des Flurbereinigungsverbandes Emsland/Grafschaft Bentheim in ihrer Sitzung am 19.05.2006 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen Flurbereinigungsverband Emsland/Grafschaft Bentheim.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Meppen.
(3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 26 a Abs. 1 FlurbG
und steht unter der Aufsicht der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung u.
Liegenschaften – Amt für Landentwicklung Meppen -.
§ 2 Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband dient der Durchführung der Aufgaben, die seinen Mitgliedern nach dem
Flurbereinigungsgesetz obliegen, er tritt nach Maßgabe dieser Satzung an die Stelle der
einzelnen Teilnehmergemeinschaften.
(2) Der Verband übernimmt für seine Mitglieder die Heranziehung der einzelnen Teilnehmer
zu Beiträgen nach §§ 19 und 106 FlurbG und die Kassen- und Buchführung in voller
Verantwortung. Darüberhinaus übernimmt er Aufgaben in dem Umfange, wie sie von den
Teilnehmergemeinschaften auf den Verband übertragen werden; das sind insbesondere
a) haushaltsrechtliche Aufgaben,
- Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes
- Vorbereitung des Beitragsbeschlusses
- Ausübung der Anordnungs- und Feststellungsbefugnis
- Führung der Haushaltsüberwachungsliste
- Planung der Zahlungsfähigkeit
- Aufnahme und Bewirtschaftung von Darlehen
- Beantragung und Abrechnung öffentlicher Förderungsmittel
- Aufstellung des Entwurfs der Haushaltsrechnung
- Aufbewahrung der Bücher und Belege
b) Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse,
c) Verwaltung von Flächen und Treuhandgeschäfte,
d) Aufgaben zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen,
e) Stellung von Vermessungsgehilfen und andere Vermessungsnebenleistungen
sowie Vorarbeiten nach § 26 c FlurbG, wenn die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung u. Liegenschaften – Amt für Landentwicklung Meppen - hierfür eine Beauftragung erteilt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes sind die den Verband nach § 26 a FlurbG bildenden Teil-
nehmergemeinschaften. Ein Verzeichnis der derzeitigen Mitglieder ist Anlage der
Satzung.
(2) Der Beitritt bedarf eines Antrages an den Verband und der Zustimmung der Behörde für
Geoinformation, Landentwicklung u. Liegenschaften – Amt für Landentwicklung Meppen -.
(3) Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Rechnungsjahres aus dem Verband austreten.
Der Austritt muss mindestens sechs Monate vorher schriftlich dem Verband gegenüber
erklärt werden. Nach Abwicklung sämtlicher dem Verband gegenüber bestehender
Verpflichtungen des Mitgliedes wird der Austritt mit der Zustimmung der Behörde für
Geoinformation, Landentwicklung u. Liegenschaften – Amt für Landentwicklung Meppen -
wirksam.
(4) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie dieser Satzung oder Verbands-
beschlüssen zuwider handeln. Der Ausschluss wird erst mit der Zustimmung der Behörde
für Geoinformation, Landentwicklung u. Liegenschaften – Amt für Landentwicklung
Meppen - wirksam.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt mit der Auflösung der Teilnehmergemeinschaft.
§ 4 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich sind. Höhe und Maßstab ergeben sich aus dem Haushaltsplan
und richten sich nach Leistung des Verbandes für die einzelnen Teilnehmergemein-
schaften.
(2) Auf die Beiträge können Abschlagszahlungen erhoben werden.
(3) Für Schulden des Verbandes haften die Mitglieder anteilig nach der Verfahrens-
fläche.
(4) Für die Aufteilung von Vermögenswerten gilt Abs. 3 entsprechend.
§ 5 Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Verbands-
vorsitzende.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder (§ 3 Abs. 1).
(2) Zur Mitgliederversammlung können Personen, die der Mitgliederversammlung nicht
angehören, durch den Verbandsvorsitzenden oder durch den Beschluss der Mitglieder-
versammlung hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss
ferner einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder oder die
Aufsichtsbehörde schriftlich beantragt.
(4) Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen. Die Niederschrift muss Ort und Tag der Versammlung, die Namen der
Anwesenden sowie deren Funktion und den Wortlaut der Beschlüsse mit den jeweiligen
Abstimmungs- oder Wahlergebnissen enthalten. Die Niederschrift ist vom
Verbandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Änderung der Satzung,
b) den Haushaltsplan und den Verbandsbeitrag,
c) die Haushaltsrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Auflösung des Verbandes und
e) sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden Auskunft über die Tätigkeit des
Verbandes verlangen.
§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
(1) Der Verbandsvorsitzende lädt die Mitglieder und die Aufsichtsbehörde schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden
Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden. Der Verbandsvorsitzende stellt die
Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine nicht
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied Form und Frist der Ladung rügt.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede Teilnehmergemeinschaft hat eine
Stimme. Es wird offen abgestimmt, auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzu-
stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Es wird offen gewählt; auf Antrag eines Mitglieds ist geheim zu wählen.
(5) Über Anträge von Mitgliedern zur Änderung der Tagesordnung beschließt die Mit-
gliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Änderungen der Satzung werden mit mehr als die Hälfte der Mitgliederstimmen
beschlossen.
(7) Die Auflösung des Verbandes bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder.
§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und 4 weiteren ordentlichen
Vorstandsmitgliedern. Jeder hat einen Stellvertreter. Wählbar ist nur ein Vorstands-
mitglied einer Teilnehmergemeinschaft oder ehemaliger Teilnehmergemeinschaft; ein
Vorstandsmitglied einer ehemaligen Teilnehmergemeinschaft kann nur einmal nach
Auflösung der Teilnehmergemeinschaft wiedergewählt werden. Es ist sicherzustellen,
dass die Teilnehmergemeinschaften aus den Landkreisen Grafschaft Bentheim und
Emsland im Vorstand vertreten sind.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und Stellvertreter mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf 5 Jahre.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der Mitglieder ein Vorstands-
mitglied dadurch abberufen, dass sie an dessen Stelle ein neues Vorstandsmitglied
wählt.
(4) Der Vorstand wählt aus der Mitte der ordentlichen Vorstandsmitglieder den Verbands-
vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden.
(5) Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern beschlussunfähig, so
führt der Verbandsvorsitzende die Geschäfte des Vorstandes. Eine Nachwahl ist un-
verzüglich durchzuführen.
(6) Die Mitglieder wirken ehrenamtlich. Auf Bestimmung der Flurbereinigungsbehörde,
zahlt der Flurbereinigungsverband Emsland/Grafschaft Bentheim eine
Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnisse und Aufwand.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht nach § 7
die Mitgliederversammlung oder nach § 12 der Verbandsvorsitzende zuständig ist.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
a) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 dieser Satzung,
b) die Aufstellung des Haushaltsplanes,
c) die Festsetzung von Abschlägen zu den Verbandsbeiträgen,
d) die Beschaffung, Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume,
e) die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Dienstkräfte,
f) die Aufnahme von Darlehen,
g) die Anlage des Geldvermögens,
h) die Aufstellung der Haushaltsrechnung und
i) die Vergabe von Arbeiten sowie der Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen
nach § 2 dieser Satzung.
(2) Der Vorstand hat zur Regelung des Dienstbetriebes im Verband eine Geschäfts-
ordnung zu erlassen und die Geschäftsverteilung zu regeln.
(3) Der Vorstand kann Aufgaben dem Verbandsvorsitzenden zur Erledigung übertragen.
(4) Der Vorstand hat über sonstige Angelegenheiten zu beschließen, die ihm der
Verbandsvorsitzende vorlegt.
§ 11 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Verbandsvorsitzende lädt den Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tages-
ordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die
Frist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß ge-
laden sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Es wird offen abgestimmt;
auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ist geheim abzustimmen.
§ 12 Aufgaben des Verbandsvorsitzenden
(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Er beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen unter Mitteilung der
Tagesordnung ein und leitet sie. Er hat die Beschlüsse der Verbandsorgane aus-
zuführen.
(2) Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte und
und die ihm nach § 10 Abs. 3 der Satzung übertragenen Aufgaben. Er ist ferner berech-
tigt, an Stelle des Vorstandes in dringenden Fällen Anordnungen zu treffen und
Geschäfte zu besorgen. Von den Maßnahmen nach Satz 1 und 2 hat er den Vorstand in
der nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes.
(4) Der Verbandsvorsitzende kann im Rahmen der Geschäftsverteilung seine Aufgaben
delegieren.
§ 13 Stimmberechtigung und Mirtwirkung in besonderen Fällen
Wer ehrenamtlich tätig ist, darf in Angelegenheiten des Verbandes nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade während des Bestandes der Ehe oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Im Fall der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung können die betroffenen Vorstandsmitglieder die Stimmberechtigung auf einen anderen Vertreter der jeweiligen Mitgliedsteilnehmergemeinschaft übertragen.
§ 14 Geschäftsführung
Der Verband unterhält am Verbandssitz eine Geschäftsstelle und bestellt einen Geschäftsführer.
§ 15 Haushalt
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle im Haushaltsjahr für
die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu erwartenden Einnahmen und die
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält.
(2) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Prüfung
Die Kassen- und Buchführung sowie die Haushaltsrechnung des Verbandes der
Teilnehmergemeinschaften wird durch die Flurbereinigungsbehörde geprüft.
§ 17 Genehmigungsvorbehalte der Flurbereinigungsbehörde
Der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde bedürfen insbesondere
a) der Haushaltsplan,
b) der Erwerb von Grundstücken,
c) die Aufnahme von Darlehen,
d) die Festsetzung der Verbandsbeiträge,
e) die Vereinbarungen des Flurbereinigungsverbandes mit Dritten über die
Verwaltung von Flächen,
f) die Treuhandgeschäfte,
g) die Haushaltsrechnung,
h) der Beitritt, Austritt oder Ausschluss einer Teilnehmergemeinschaft aus dem Verband der
Teilnehmergemeinschaften,
i) Auflösung des Verbandes,
j) eine Satzungsänderung.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Zustimmung der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung u. Liegenschaften – Amt für Landentwicklung Meppen - in Kraft.
Meppen, den 19.05.2006
gez. Franzen
_____________________________________
Unterschrift des Verbandsvorsitzenden
Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
Verzeichnis (Stand 26.03.2009)
der Mitgliedsteilnehmergemeinschaften des
Flurbereinigungsverbandes Emsland/Grafschaft Bentheim
| lfd. Nr. |
Teilnehmergemeinschaft | Datum des Beitritts- beschlusses |
| 1. | Niederlangen-A 31 | 03.09.1990 |
| 2. | Rhede-Brual-A 31 | 06.09.1990 |
| 3. | Aschendorf | 19.09.1990 |
| 4. | Esterwegen | 08.10.1990 |
| 5. | Borsum-Neurhede | 12.10.1990 |
| 6. | Bawinkel | 23.10.1990 |
| 7. | Sögel | 30.10.1990 |
| 8. | Talge-Wilsten | 08.11.1990 |
| 9. | Neuringe | 05.10.1993 |
| 10. | Bentheim-Eileringsbeeke | 12.01.1994 |
| 11. | Heede-Emspolder | 02.03.1994 |
| 12. | Lingener Mühlenbach | 08.11.1994 |
| 13. | Dalum-A 31 | 22.05.1996 |
| 14. | Lohne-A 31 | 26.03.1998 |
| 15. | Neuenhaus-Süd-B 403 | 27.05.1999 |
| 16. | Emsbüren-A 31 | 08.12.1999 |
| 17. | Samern-A 31 | 13.07.2000 |
| 18. | Bad Bentheim-Suddendorf-A 31 | 13.07.2000 |
| 19. | Bimolten | 28.05.2002 |
| 20. | Kleinringe | 10.06.2002 |
| 21. | Lingen-Schepsdorf | 18.08.2003 |
| 22. | Rühlertwist-Ost | 12.11.2003 |
| 23. | Messingen-Nord | 21.11.2003 |
| 24. | Emlichheim-Obenholt | 04.02.2004 |
| 25. | Eurohafen-Emsland-Mitte | 13.10.2004 |
| 26. | Brandlecht-Hestrup | 06.04.2005 |
| 27. | Hebelermeer-B 402 | 28.03.2006 |
| 28. | Wesuwe | 25.09.2006 |
| 29. | Neuenhaus-Ost | 18.03.2008 |
| 30. | Lingen-Nord | 15.09.2008 |
| 31. | Nordhorn-Nord | 26.03.2009 |
| 32. | Nordhorn-Ost | 26.03.2009 |
| 33. | Loherfeld | 16.04.2009 |
| 34. | Werlte-Süd | 27.04.2009 |
| 35. | Emslage | 25.06.2009 |
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