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Ziele des Verfahrens Bawinkel

Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Bawinkel".

Sie hat ihren Sitz in Bawinkel.

Gründe für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens:

Das Flurbereinigungsgebiet Bawinkel wird zu einem großen Teil von der agrarstrukturellen Vorplanung der Landwirtschaftskammer Weser-Ems für den Altkreis Lingen erfasst; ein geringer Teil ist von der Vorplanung der Niedersächsischen Landgesellschaft für den Nahbereich Haselünne abgedeckt. Das Verfahrensgebiet ist darin als flurbereinigungsbedürftig bezeichnet worden.

"Die starke Besitzzersplitterung der Betriebsflächen der landwirtschaftlichen Betriebe kann beseitigt werden. Das vorhandene Wirtschaftswegenetz wird nach der Neuordnung den Anforderungen moderner Wirtschaftsmethoden gerecht. Das bisher sehr ungünstige Acker - Grünland - Verhältnis kann einer zeitgemäßen Veredelungswirtschaft angepasst werden. Die Vorflut ist neu zu regeln. Das Flurbereinigungsverfahren verspricht einen erheblichen agrarstrukturellen Erfolg."

Ziele der Flurbereinigung und vorgesehene Maßnahmen:

Für das geplante Flurbereinigungsverfahren Bawinkel ergeben sich folgende Ziele:

1) Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage für die Haupterwerbsbetriebe und entwicklungsfähigen Übergangsbetriebe durch Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen und Erhöhung der Rentabilität. Im Zusammenhang damit wird eine Stärkung der Wirtschaftskraft dieses Gebietes erreicht.

2) Die Erweiterung der infrastrukturellen Ausstattung des Raumes erfordert die Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft. Die Belange der Landespflege, der Landschaftsgestaltung und der Erholung sollen bei allen Planungen berücksichtigt werden.

3) Erschließung und Neuordnung der Flur.

   Um diese Ziele zu erreichen, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

   a) Während des Verfahrens intensive sozio-ökonomische und betriebswirtschaftliche Beratung

   b) Verbesserung bzw. Neuordnung des Wegenetzes durch Ausbau neuer Wege bzw. Verstärkung der vorhandenen Wegebe-

       festigungen

   c) Schaffung eines leistungsfähigen Entwässerungsnetzes durch sinnvollen Ausbau der Vorfluter und des Bawinkeler Baches in

       den entwässerungsbedürftigen Gebietsteilen sowie Ausbau der Gewässer III. Ordnung nach dem Plan über die gemein-

       schaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung (§ 41 FlurbG)

   d) Zusammenlegung des zersplitterten Grundbesitzes.

   e) Verbesserung des Acker-Grünlandverhältnisses durch geeignete Landbaumaßnahmen

   f) Der Ausbau der Landesstraße L 66 ist bei den Planungen und Neuzuteilungen zu berücksichtigen.

4) Ersatzlandbeschaffung im Rahmen der Möglichkeiten des Flurbereinigungsgesetzes

   a) bei Bereitstellung von Flächen für den Gemeinbedarf, soweit Hilfe im Rahmen der Flurbereinigung erwünscht ist

   b) für den unter f) erwähnten Ausbau der Landesstraße L 66.

 

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