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Ziele des Verfahrens Dalum-A31

Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Dalum-A31".

Sie hat ihren Sitz in Dalum.

Begründung:

Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt als eine der wichtigsten Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Erschliessung des Emslandes den Bau der überregionalen Autobahn A31. Für den Streckenabschnitt der durch die Flurbereinigung Dalum-A31 begleitet wird, ist die Planfeststellung von Bau-km 115+310 (Höhe Twister Strasse) bis Bau-km 116+100 bereits am 30.12.1993 (206-31027-17/93) erfolgt.

Durch das Unternehmen werden ländliche Grundstücke in grossem Umfange in Anspruch genommen. Die Autobahntrasse durchschneidet auf ca. 7 km das ehemalige Siedlungsgebiet Dalum, ein landwirtschaftlich genutztes und agrarstrukturell geordnetes Gebiet. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden überwiegend schräg durchquert. Beiderseits der Autobahntrasse würden ohne Flurneuordnung unwirtschaftliche Restpaarzellen entstehen. Das landwirtschaftliche Wegenetz ist neu zu ordnen, damit keine wirtschaftlichen Erschwernisse durch die Trennung der Weiden und Äcker von den Hofstellen verbleiben.

Durch die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Dalum-A31 nach §§ 87 ff. FlurbG sollen die landeskulturellen Nachteile, die durch den Strassenbau zu erwarten sind, gemildert bzw. vermieden werden. Es sollen geeignete Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen (§§ 10 und 12 NNatG) sowohl in unmittelbarer Nähe als auch im benachbarten Bereich der Trasse durchgeführt werden, denn durch den Autobahnbau ist mit erheblichen Eingriffen in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und in das Landschaftsbild zu rechnen. Gleichzeitig sollen die von der Strassenbauverwaltung zu erwerbenden Flächen lagegerecht für die Trasse und die Ersatzmassnahmen ausgewiesen werden.

Durch Flächenneuordnungsmassnahmen und Arrondierung soll der Eingriff in die Agrarstruktur gemildert werden. Das Wege- und Gewässernetz soll so umgestaltet werden, dass den landwirtschaftlichen Betrieben keine schwerwiegenden Nachteile verbleiben. Die Erschliessung der landwirtschaftlichen Nutzflächen soll gesichert bleiben. Für den Bau der Autobahn entsteht im Flurbereinigungsgebiet ein Landverlust von rd. 118 ha. Die Strassenbauverwaltung beabsichtigt, den erforderlichen Grund und Boden in vollem Umfange zu erwerben. Dies wird jedoch überwiegend nicht lagerichtig ausserhalb der Trasse erfolgen können, so dass ausserhalb erworbene Flächen durch Flurneuordnungsmassnahmen in die Trasse verlegt werden müssen.

Die Abgrenzung des Verfahrens ist so gewählt worden, dass voraussichtlich alle austauschbaren Grundstücke der betroffenen Landwirte einbezogen sind.

Einwirkungsbereich und Verfahrensgebiet sind identisch und mit dem Unternehmensträger abgestimmt.

Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung geregelt worden.

Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG durch das Amt für Agrarstruktur Meppen über die geplante Flurbereinigung einschliesslich der entstehenden Kosten aufgeklärt worden. Die in § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG genannten Behörden und Dienststellen sind gehört und unterrichtet worden. Die Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Landwirtschaftsamt Meppen, hält die Durchführung der Flurbereinigung für notwendig.

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