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Das Zusammenlegungsgebiet hat eine Größe von rd. 206 ha mit folgender Gebietsabgrenzung:
Stadt Meppen
Gemarkung Emslage
Flur 44 tlw.
Flur 45 tlw.
Flur 46 tlw.
Flur 47 tlw.
Flur 67 tlw.
Flur 68 tlw.
Flur 256 tlw.
Gemeinde Twist
Gemarkung Twist
in der Flur 48 die Flurstücke 6 und 7.
Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen
„Teilnehmergemeinschaft der beschleunigten
Zusammenlegung Emslage“.
Sie hat ihren Sitz in Meppen OT Emslage.
Um die in der Flurbereinigung angestrebte Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft möglichst rasch herbeizuführen und um notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege zu ermöglichen, kann gemäß § 91 FlurbG ein Zusammenlegungsverfahren angeordnet werden.
Das Verfahrensgebiet in der Gemarkung Emslage und zum geringen Teil in der Gemarkung Twist hat eine Gesamtgröße von ca. 206 ha. Auf dem größten Teil wird Torfabbau betrieben. Die Abtorfung ist in Teilbereichen schon abgeschlossen.
In den Torfabbaugenehmigungen sind erhebliche Kompensationsmaßnahmen im Verfahrensgebiet vorgesehen, die zu Nutzungskonflikten zwischen Landwirtschaft und Naturschutz führen. U. a. ist geplant,
a) im nördlichen
Bereich zwischen den abgetorften und zu landwirtschaftlichen Nutzflächen
rekultivierten Flächen und dem nördlich angrenzenden Naturschutzgebiet
„Südliches Ver-
sener Moor“ eine Pufferzone auszuweisen;
b) im Bereich der
südlich gelegenen Torfstichflächen sollen umfangreiche für die Natur wert-
volle Bereiche ausgewiesen werden;
c) im östlichen
Verfahrensgebiet entlang des Wesuweer Schlootes Vernetzungsstrukturen
zwischen den unter b) genannten und dem ausgewiesenen Naturschutzgebiet
zu schaffen;
d) im gesamten
übrigen Verfahrensgebiet landschaftspflegerische Maßnahmen wie z. B. Suk-
zessionsflächen und Gewässerrandstreifen auszuweisen;
e) ein neues
naturnahes Entwässerungssystem unter Berücksichtigung der Belange unter
a) – d) anzulegen, das eine nachhaltige Nutzung der zu Ackerland
rekultivierten Flächen
sicherstellt.
Die Umsetzung dieser Vorhaben ist nur über ein Flurbereinigungsverfahren möglich, in dem die jeweiligen Flächen lagerichtig ausgewiesen werden.
Soweit erforderlich, sollen Besitzzersplitterungen beseitigt und damit größere Schläge und günstige Planformen zur Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen geschaffen werden.
Die ausgebauten Gräben und landschaftspflegerischen Anlagen sollen eigentumsmäßig auf die jeweiligen Unterhaltungspflichtigen übertragen werden.
Die Zielsetzung des Verfahrens besteht hauptsächlich in der Entflechtung der naturschutzfachlichen und landwirtschaftlichen Interessen. Somit werden wesentliche Verbesserungen der Arbeits- und Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft sowie des Naturschutzes erreicht.
Im Zuge des Verfahrens können bei Bedarf auch weitere Maßnahmen durchgeführt werden, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhaltig sichern.
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