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Ziele des Verfahrens Lohne-A31
Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Lohne-A31". Sie hat ihren Sitz in Lohne.
Der Anteil der Kosten des Flurbereinigungsverfahrens (Verfahrens- und Ausführungskosten), soweit er durch die Bereitstellung die von dem Unternehmen benötigten Flächen, durch die Behebung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur und durch die Ausführung der durch das Unternehmen erforderlich gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht wird, ist nach Maßgabe von § 88 Nrn. 8 und 9 FlurbG von dem Träger des Unternehmens zu tragen.
Begründung:
Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt als eine der wichtigsten Massnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Erschliessung des Emslandes den Bau der überregionalen Autobahn A31. Für den Streckenabschnitt, der durch die Flurbereinigung Lohne-A31 begleitet wird, liegt der Planfeststellungsbeschluss von Bau-km 122+000 bis Bau-km 132+128 mit Datum vom 30.09.1997 vor.
Durch das Unternehmen werden ländliche Grundstücke im grossen Umfang in Anspruch genommen. Auf rd. 10 km verursacht dieser Ausbauabschnitt die Durchschneidung von Wirtschaftsflächen mit der Folge von unwirtschaftlichen Grundstücksgrössen und -formen. Die Trasse trennt Wirtschaftsflächen von den Hofstellen. Sie unterbricht Wege- und Gewässerführungen. Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind zu erwarten.
Das Wege- und Gewässernetz soll so umgestaltet werden, dass den landwirtschaftlichen Betrieben keine schwerwiegenden Nachteile verbleiben. Die Erschliessung der landwirtschaftlichen Nutzflächen soll nachhaltig gesichert werden.
Im Bereich des Flurbereinigungsverfahrens Lohne-A31 ist für den Autobahnneubau eine Fläche von ca. 325 ha erforderlich. Davon entfallen ca. 100 ha auf die Autobahntrasse mit Nebenanlagen und etwa 200 ha auf Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen, sowie etwa 25 ha auf zusätzlichem Bedarf für unwirtschaftliche Plan- und Restflächen im Rahmen der Neuzuteilung im Flurbereinigungsgebiet. Vom Unternehmensträger sind bereits zahlreiche Flächen erworben worden. Weiterer Bodenerwerb durch den Unternehmensträger ist beabsichtigt und notwendig. Der Erwerb wird jedoch überwiegend nicht lagerichtig erfolgen können, so dass die noch zu erwerbenden und bereits erworbenen Flächen durch Bodenordnungsmassnahmen in die Trasse und die Lage der übrigen Anlagen verlegt werden müssen.
Darüber hinaus sollen Ziele nach §§ 1 und 37 FlurbG verwirklicht werden, wie Arrondierung der Betriebsflächen und Verbesserung der unzureichenden Erschliessungsverhältnisse durch den Ausbau von Wegen. Einschliesslich landschaftspflegerischer Massnahmen zur Sicherung der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts.
Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und die in § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG genannten Organisationen und Behörden sind am 28.10.1996 gemäß § 5 FlurbG durch das Amt für Landentwicklung Meppen über den Zweck und das Ziel der geplanten Flurbereinigung einschl. der vom Unternehmen zu tragenden Kosten und der von der Teilnehmergemeinschaft für die agrarstrukturellen Massnahmen nach §§ 1 und 37 FlurbG zu tragenden Kosten aufgeklärt worden.
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