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Ziele des Verfahrens Messingen-Nord

Das Flurbereinigungsprogramm 2003 ist am 20.05.2003 vom Niedersächsischen Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz festgestellt worden. Mit diesem Programm wurde das hiesige Amt ermächtigt, das als "verbindliches Projekt" ausgewiesene vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Messingen-Nord in diesem Jahr anzuordnen.

Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Messingen-Nord". Sie hat ihren Sitz in der Mitgliedsgemeinde Messingen der Samtgemeinde Freren, Landkreis Emsland.

Das Verfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) soll agrarstrukturverbessernde Maßnahmen i. S. v. § 37 FlurbG verwirklichen, wie Arrondierung der Betriebsflächen und Verbesserung unzureichender Erschließungsverhältnisse durch die Neuordnung und den Ausbau des Wirtschaftswegenetzes. Daneben sollen die Eigentumsverhältnisse an den vom Wasser- und Bodenverband in der Vergangenheit ausgebauten und nicht vermessenden Gewässer geregelt werden. Landschaftspflegerische Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen sowie zur nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter Ordnung u. a.) sind weitere Ziele dieses Verfahrens.

Begründung für die Einleitung des Verfahrens:

Der Planungsraum ist stark landwirtschaftlich geprägt. Im Gemeindegebiet Messingen (Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Freren) befinden sich rund 30 Haupterwerbsbetriebe.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Boden- und Vorflutverhältnisse sowie der naturräumlichen Gegebenheiten werden die Flächen hauptsächlich ackerbaulich genutzt. Im Ostteil des Verfahrensgebietes befinden sich Niederungsflächen (Großer Bruch) mit ökologisch wertvollen Teilflächen, u. a. §28a-Biotope. Hier und im übrigen Verfahrensgebiet sind einzelne Waldflächen eingestreut (mit Ausnahme des Eschlage nordöstlich der Ortslage Messingen).

Darüber hinaus sollen im Verfahrensgebiet die aus agrarstruktureller Sicht ungünstigen Eigentums- und Besitzverhältnisse verbessert werden. Die Eigentumsverhältnisse an den von den Wasser- und Bodenverbänden in der Vergangenheit ausgebauten und nicht vermessenden Gewässer sollen geregelt und der entstandene Landesverlust auf alle in den vorhandenen Wasser- und Bodenverbandsgebieten gleichmäßig verteilt werden.

Im Sinne des Schutzes und der Entwicklung der Gewässer zweiter Ordnung für eine bessere Gewässerökologie, Gewässerfauna und -flora nach den Vorgaben der bis Ende 2003 in nationales Recht umzusetzenden EG-Wasserrahmenrichtlinie sollen Gewässerrandstreifen ausgewiesen werden.

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