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Ziele des Verfahrens Neuenhaus-Ost:

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 1.076,9414 ha mit folgender Gebietsabgrenzung:

Stadt Neuenhaus

Gemarkung Neuenhaus         Flur 9 tlw., Flur 10, Flur 11 tlw., Flur 12, Flur 13 tlw., Flur 14 tlw.,
                                        Flur 16 tlw., Flur 17 tlw., Flur 18 tlw., Flur 27 tlw.

 Stadt Nordhorn

 Gemarkung Nordhorn            Flur 1 tlw., Flur 24 tlw.

Gemarkung Bimolten             Flur 5 tlw., Flur 6 tlw., Flur 9 tlw.

 Gemeinde Osterwald

 Gemarkung Osterwald          Flur 5 tlw.

 Gemeinde Lage

 Gemarkung Lage                      Flur 2 tlw.

  

Die für den Raum östl. der Stadt Neuenhaus bestehenden Nutzungskonflikte wie 

  1. die unterschiedlichen Nutzungsinteressen im Vechtetal (Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Erholung und Tourismus)
  2. die unzureichenden agrarstrukturellen Verhältnisse
  3. die verkehrstechnischen Probleme bei der Nutzung der ländlichen Wege (Kreuzung mit der Bentheimer Eisenbahn und der hierzu parallel verlaufenden B 403)
  4. städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten

 

bildeten den Anlass für die Durchführung der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP) Mittle­res Vechtetal.

 

Mit dem Flurbereinigungsverfahren sollen die agrarstrukturellen Mängel wie das unzureichend be­festigte Wegenetz und die Besitzzersplitterung minimiert werden, so dass vor dem Hintergrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft ein Beitrag zur Stärkung der landwirtschaftlichen Wettbe­werbsfähigkeit geleistet wird. Die Wirtschaftskraft der landwirtschaftlichen Betriebe soll gesteigert und das landwirtschaftliche Einkommen verbessert werden. Mit der Entflechtung von Nutzungskon­flikten soll die Ausgangssituation der Betriebe verbessert werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten der Landwirtschaft sollen gesichert werden.

 

Aus diesem Anlass hat sich im Jahr 2004 der vor Ort gebildete Arbeitskreis Flurbereinigung inten­siv mit der Neugestaltung des Verfahrensgebietes auseinandergesetzt, und zusammen mit dem Amt für Landentwicklung ein Maßnahmenkonzept (Neugestaltungsgrundsätze) erarbeitet.

 

Schwerpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen ist die Verbesserung des landwirtschaftlichen We­genetzes. Durch den Ausbau werden die vorhandenen landwirtschaftlichen Wege den heutigen Anforderungen angepasst. Die geplanten Wegebaumaßnahmen verteilen sich über das ganze Flurbereinigungsgebiet. Die Verbesserung der Besitzstruktur durch Zusammenlegung der Besitz­stücke und Verbesserung der Planformen ist neben der Auflösung der im Vechtetal bestehenden Nutzungskonflikte zwischen Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Erholung und Naturschutz Hauptziel des geplanten Flurbereinigungsverfahrens. Insgesamt sollen durch die geplanten Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft die landwirtschaftlichen Produktions- und Betriebskosten gesenkt werden, um die Existenzfähigkeit der Betriebe auf dem europäischen Markt zu sichern.

 

Die Trasse der Bentheimer Eisenbahn AG und die B 403 verlaufen im südwestlichen Teil über eine weite Strecke  parallel durch das Verfahrensgebiet. Aufgrund der Lage der landwirtschaftlichen Betriebe und der dazugehörigen Nutzflächen besteht durch die notwendigen Überquerungen der technisch nicht gesicherten Bahnübergänge der Bentheimer Eisenbahn sowie der stark befahrenen B 403 ein erhebliches Gefahrenpotential. Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen führt insbesondere während der Bestell- und Erntezeit zu einer hohen Frequentierung der Ver­kehrswege.

 

Speziell bei der Bentheimer Eisenbahn wird aufgrund von fehlenden Einsichtmöglichkeiten auf der Strecke das Anfahren mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät zusätzlich erschwert. Hauptgefah­renpunkt bei der Überquerung bzw. Nutzung der Bundesstraße 403 ist das hohe Verkehrsaufkom­men (bis zu 14000 Kfz in 24 Stunden) mit teils hohen Geschwindigkeiten. Insbesondere wenn schwere Lasten zu transportieren sind, ist ein schnelles und sicheres Überqueren der B 403 kaum möglich. Damit verbunden sind längere Wartezeiten für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wo­durch unvermeidbare zusätzliche Kosten entstehen.

 

Intensive Überlegungen im Rahmen der Vorbereitung des Verfahrens führten zu dem Ergebnis, dass die Ziele am zweckmäßigsten in Form eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach
§ 86 FlurbG zu erreichen sind.

 

Neben den bereits angeführten Zielen des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind darüber hinaus Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Verbesserung des Naturhaushaltes und zur Stärkung der Erholungsfunktion des Raumes vorgesehen.

 

Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes ist so gewählt worden, dass die geplanten Ziele im Hin­blick auf die notwendigen Maßnahmen möglichst vollkommen erreicht werden. Dazu wurde ausge­hend von den Aussagen der AEP und unter Berücksichtigung naturräumlicher Gegebenheiten eine Begrenzung gewählt, die es ermöglicht, die zentralen Zielsetzungen möglichst umfassend zu errei­chen. Die Verfahrensgrenze wird im Wesentlichen gebildet:

 

Im Norden :   durch die Veldhausener Straße und den Molkereigraben

Im Osten   :    durch die Bimolter Straße, den Rolinkgraben, die Luchthookstraße und die
                        Zuschlagstraße

Im Süden   :   durch die de Wilde Straße und die Bussardstraße

Im Westen :   durch die Verfahrensgrenze des bestehenden Flurbereinigungsverfahrens
                        Neuenhaus-Süd und durch die bebaute Ortslage Neuenhaus

 

Wesentliche Kriterien für die Abgrenzung sind daneben die mit dem Arbeitskreis gemeinsam erar­beiteten Neugestaltungsgrundsätze für das Verfahrensgebiet.

 

Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind am 27.09.2007 gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussicht­lich ent­stehen­den Kosten aufgeklärt worden. Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, ver­treten durch das Land­wirtschaftsamt Neuenhaus, hält das Flurbereinigungsverfahren für geeignet, die angestrebten ag­rarstrukturellen Verbesserungen zu erreichen.

Die Stadt Neuenhaus sowie die beteiligten Verbände, Dienst­stellen und Behörden sind am 13.06.2007 gemäß § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG ebenfalls über das geplante Flurbereinigungsver­fahren gehört bzw. unterrichtet worden. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbe­reinigung sind daher gegeben.

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