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Ziele des Verfahrens Neuenhaus-Süd-B 403

Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Neuenhaus-Süd-B 403".

Sie hat ihren Sitz in Neuenhaus.

Der Anteil der Kosten des Flurbereinigungsverfahrens (Verfahrens- und Ausführungskosten), soweit er durch die Bereitstellung der von dem Unternehmen benötigten Flächen, durch die Behebung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur und durch die Ausführung der durch die Unternehmen erforderlich gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht wird, ist nach Maßgabe von § 88 Nr. 8 und 9 FlurbG von dem Träger des Unternehmens zu tragen.

Begründung:

Durch das Unternehmen werden ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen. Die Ortsumgehung durchschneidet auf ca. 1,3 km ein landwirtschaftlich genutztes und agrarstrukturell geordnetes Gebiet. Die land-wirtschaftlichen Nutzflächen werden überwiegend schräg durchquert. Beiderseits der Ortsumgehung würden ohne Flurneuordnung unwirtschaftliche Restparzellen entstehen. Das landwirtschaftliche Wegenetz ist neu zu ordnen, damit keine wirtschaftlichen Erschwernisse durch die Trennung der Weiden und Äcker von den Hofstellen verbleiben.

Durch die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Neuenhaus-Süd nach §§ 87 ff. FlurbG sollen die landeskulturellen Nachteile, die durch den Straßenbau zu erwarten sind, gemildert, bzw. vermieden werden. Es sollen geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§ 10 und 12 NNatG) sowohl in unmittelbarer Nähe als auch im benachbarten Bereich der Trasse durchgeführt werden, denn durch den Bau der Ortsumgehung ist mit erheblichen Eingriffen in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und in das Landschaftsbild zu rechnen. Gleichzeitig sollen die von der Straßenbauverwaltung zu erwerbenden Flächen lagerecht für die Trasse und die Ersatzmaßnahmen ausgewiesen werden.

Durch Flächenneuordnungsmaßnahmen und Arrondierung soll der Eingriff in die Agrarstruktur gemildert werden. Das Wege- und Gewässernetz soll soweit erforderlich, umgestaltet werden, dass den landwirtschaftlichen Betrieben keine schwerwiegenden Nachteile verbleiben. Die Erschließung der landwirtschaftlichen Nutzflächen soll gesichert bleiben. Für den Bau der Ortsumgehung entsteht im Flurbereinigungsgebiet ein Landverlust von rd. 15,0 ha. Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt, den erforderlichen Grund und Boden in vollem Umfange zu erwerben. Dies wird jedoch überwiegend nicht lagerichtig außerhalb der Trasse erfolgen können, so dass außerhalb erworbene Flächen durch Flurneuordnungsmaßnahmen in die Trasse verlegt werden müssen.

Die Abgrenzung des Verfahrens ist so gewählt worden, dass möglichst sämtliche Nachteile, die für die allgemeine Landeskultur entstehen, ausgeglichen werden können und dass voraussichtlich alle austauschbaren Grundstücke der betroffenen Landwirte einbezogen sind.

Einwirkungsbereich und Verfahrensgebiet sind identisch und mit dem Unternehmensträger abgestimmt.

Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung geregelt worden.

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