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Ziele des Verfahrens Nordhorn-Ost
Das Flurbereinigungsgebiet Nordhorn-Ost hat eine Größe von rd. 1.641,8605 ha mit folgender Gebietsabgrenzung:
Flur 4 tlw., Flur 19 tlw.
Flur 21 tlw., Flur 30 tlw., Flur 31, Flur 33 tlw., Flur 34 tlw., Flur 35, Flur 36 tlw., Flur 37 tlw., Flur 38 tlw., Flur 39 tlw., Flur 74 tlw., Flur 75, Flur 76 tlw.,
Die Eigentümer der zu den jeweiligen Flurbereinigungsverfahren gehörenden Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten bilden die Teilnehmergemeinschaften (§ 10 Nr. 1 FlurbG), die nach § 16 FlurbG als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit diesem Beschluss entstehen.
Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen:
„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Nordhorn-Ost“.
Der Anteil der Kosten des Flurbereinigungsverfahrens (Verfahrens- und Ausführungskosten), soweit er durch die Bereitstellung der von dem Unternehmen benötigten Flächen, durch die Behebung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur und durch die Ausführung der durch das Unternehmen erforderlich gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht wird, ist nach Maßgabe von § 88 Nrn. 8 und 9 FlurbG von dem Träger des Unternehmens zu tragen.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV),
Geschäftsbereich Lingen, beabsichtigt zur Verbesserung der verkehrlichen
Anbindung der Niedergrafschaft einschließlich des grenzüberschreitenden
Industrie- und Gewerbegebietes EURO- Park der Gemeinden Emlichheim (D) und
Coevorden (NL) sowie insbesondere zur Entlastung des stark frequentierten
innerstädtischen Ringes der Stadt Nordhorn den Neubau der
B 403 / B 213 als nördliche Ortsumgehung von Nordhorn.
Durch den Bau der Nordumgehung Nordhorn wird der derzeitige Durchgangsverkehr zur BAB A 30, zur B 213 sowie zur BAB A 31 aus dem verkehrlich stark belasteten Stadtgebiet herausgenommen.
Die starken Störungen der eigentlichen Funktionen des Ortszentrums durch das hohe innerstädtische Verkehrsaufkommen mit seinen Lärm- und Abgasbelastungen sollen hierdurch vermindert und die Verkehrssicherheit für Radfahrer und Fußgänger erhöht werden.
Die Nordumgehung teilt sich in zwei Streckenabschnitte auf:
- Streckenabschnitt Nord zwischen der B 403 und der B 213
- Streckenabschnitt Süd zwischen Knotenpunkt B 213 / Ostumgehung bis zur
Nordumgehung
Für den gesamten Streckenabschnitt, der durch die Flurbereinigungen „ Nordhorn Nord“ und „Nordhorn-Ost“ begleitet wird, ist das Planfeststellungsverfahren am 22.01.2008 eingeleitet worden.
Die Regierungsvertretung Oldenburg als Enteignungsbehörde hat am 27.02.2008 für den Neubau der Nordumgehung die Einleitung der Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG beantragt.
Das Flurbereinigungsverfahren war einzuleiten, weil der Antrag zulässig und begründet ist, die sonstigen Voraussetzungen vorliegen und die Durchführung eines solchen Verfahrens zweckmäßig ist.
Durch das Unternehmen werden ländliche Grundstücke im großen Umfange in Anspruch genommen. Auf rd. 8,5 km verursacht der Neubau der Nordumgehung die Durchschneidung von Wirtschaftsflächen mit der Folge von unwirtschaftlichen Grundstücksgrößen und –formen. Die Trasse trennt Wirtschaftsflächen von den Hofstellen. Sie unterbricht Wege- und Gewässerführungen. Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind zu erwarten.
Die Nordumgehung durchquert im Raum der Stadt Nordhorn ein rein landwirtschaftlich strukturiertes Gebiet, dessen wirtschaftliche und ökologische Funktion zu erhalten ist.
Das Wege- und Gewässernetz soll so umgestaltet werden, dass die durch den Bau der Nordumgehung entstehenden Nachteile für die landwirtschaftlichen Betriebe zum Teil gemildert oder ganz vermieden werden. Die Erschließung der landwirtschaftlichen Nutzflächen soll nachhaltig gesichert werden.
Die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes werden durch entsprechende Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen kompensiert.
Im Bereich der Flurbereinigungsverfahren Nordhorn Nord und Nordhorn Ost ist für den Bau der Nordumgehung (Trassenbereich mit Nebenanlagen, Ausgleichsflächen) insgesamt eine Fläche von ca. 50 ha erforderlich. Vom Unternehmensträger sind bereits rd. 23,5 ha zur Verfügung gestellt worden. Weiterer Grundstückserwerb durch den Unternehmensträger ist beabsichtigt. Der Erwerb wird jedoch überwiegend nicht lagerichtig erfolgen können, so dass die noch zu erwerbenden und bereits erworbenen Flächen durch Bodenordnungsmaßnahmen in die Trasse und die Lage der übrigen Anlagen verlegt werden müssen.
Die Abgrenzung der einzelnen Verfahren ist so gewählt worden, dass möglichst sämtliche Nachteile, die für die allgemeine Landeskultur entstehen, ausgeglichen werden können und dass voraussichtlich alle austauschbaren Grundstücke der betroffenen Landwirte einbezogen sind.
Die Einwirkungsbereiche sind mit dem Unternehmensträger abgestimmt.
Darüber hinaus sollen in beiden Flurbereinigungsverfahren auch Verfahrensziele gemäß den §§ 1 und 37 FlurbG verwirklicht werden. Insbesondere soll hier neben der lagerichtigen Ausweisung der Flächen für die Nordumgehung und der Kompensationsmaßnahmen zersplitterter Grundbesitz nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig gestaltet und zusammengelegt werden.
Das Wegenetz soll durch geeignete Maßnahmen den heutigen Erfordernissen angepasst werden.
Die durch die vorgenannten Maßnahmen entstehenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild werden durch landschaftsgestaltende Maßnahmen kompensiert.
Im Zuge der Verfahren können Maßnahmen durchgeführt werden, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhaltig sichern.
Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und die in § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG genannten Organisationen und Behörden sind am 23.04.2008 gemäß § 5 FlurbG durch das Amt für Landentwicklung Meppen über den Zweck und das Ziel der geplanten Flurbereinigungen einschließlich der vom Unternehmen zu tragenden Kosten und der von der Teilnehmergemeinschaft für die agrarstrukturellen Maßnahmen nach §§ 1 und 37 FlurbG zu tragenden Kosten aufgeklärt worden.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, vertreten durch die Außenstelle Grafschaft Bentheim, als landwirtschaftliche Berufsvertretung hält die Flurbereinigungsverfahren für geeignet, die der Landwirtschaft durch den Bau der Nordumgehung entstehenden Nachteile so weit wie möglich auszugleichen.
Die zuständige Nds. Forstaufsichtsbehörde hat der Einbeziehung geschlossener Waldflächen von mehr als 10 ha Größe zugestimmt.
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