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Ziele des Verfahrens Samern-A31

Die Teilnehmergemeinschaft hat den Namen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Samern-A31" erhalten. Sie hat ihren Sitz in Samern.

Der Anteil der Kosten des Flurbereinigungsverfahrens (Verfahrens- und Ausführungskosten), soweit er durch die Bereitstellung der von dem Unternehmen benötigten Flächen, durch die Behebung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur und durch die Ausführung der durch das Unternehmen erforderlich gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht wird, ist nach Maßgabe von § 88 Nrn. 8 und 9 FlurbG von dem Träger des Unternehmens zu tragen.

Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt als eine der wichtigsten Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Erschliessung des Emslandes den Bau der überregionalen Autobahn A31. Für den Streckenabschnitt, der durch die Flurbereinigung Samern-A31 begleitet wird, ist die Planfeststellung von Bau-km 143+000 bis Bau-km 156+478 im Februar 1999 eingeleitet worden. Der Beschluss zur Planfeststellung erfolgte mit Datum vom 18.10.2000.

Durch das Unternehmen werden ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Auf rd. 5,5 km verursacht dieser Ausbauabschnitt im Bereich des eingeleiteten Verfahrens die Durchschneidung von Wirtschaftsflächen mit der Folge von unwirtschaftlichen Grundstücksgrößen und -formen. Die Trasse trennt Wirtschaftsflächen von den Hofstellen. Sie unterbricht Wege- und Gewässerführungen und durchschneidet zusammenhängende Waldflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind zu erwarten.

Im Bereich des Flurbereinigungsverfahrens Samen-A31 ist nach den aktuellen Planungen der Straßenbauverwaltung für den Autobahnneubau eine Fläche von ca. 63 ha erforderlich. Davon entfallen ca. 42 ha auf dir Autobahntrasse mit Nebenanlagen und etwa 21 ha auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Vom Unternehmensträger sind bereits rd. 46 ha erworben worden. Weiterer Grundstückserwerb durch den Unternehmensträger ist beabsichtigt. Der Erwerb wird jedoch überwiegend nicht lagerichtig erfolgen können, so dass die noch zu erwerbenden und bereits erworbenen Flächen durch Bodenordnungsmassnahmen in die Trasse und die Lage der übrigen Anlagen verlegt werden müssen.

Einwirkungsbereich (rd. 1453 ha) und Verfahrensgebiet (rd. 1487 ha) sind bis auf einen kleinen Bereich reiner Waldfläche (rd. 34 ha) identisch und mit dem Unternehmensträger abgestimmt.

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