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Ziele des Verfahrens BZV Wesuwe

Zusammenlegungsbeschluss

Gemäß §§ 91 und 93 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354), wird die Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens jeweils in einem Teilgebiet der Stadt Haren und der Gemeinde Geeste, Landkreis Emsland, angeordnet.

Das Zusamenlegungsgebiet hat eine Größe von rd. 229 ha mit folgender Gebietsabgrenzung:

Stadt Haren

Gemarkung Wesuwe

Flur 26 tlw.

Flur 27 tlw.

Flur 28 tlw.

Gemeinde Geeste

Gemarkung Groß Hesepe

Flur 15 tlw.

Das Zusammenlegungsgebiet wird gemäß §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 2 und 4 FlurbG entsprechend dem Verzeichnis der zum Verfahren gezogenen Flurstücke festgestellt. Dieses Verzeichnis der Verfahrensflurstücke ist Bestandteil dieses Beschlusses und in einer besonderen Anlage beigefügt (Anlage 1).

Das Zusammenlegungsgebiet ist aus einer Gebietskarte zu ersehen, die ebenfalls An­hang zu diesem Beschluss ist (Anlage 2).

Die Eigentümer der zum Zusammenlegungsverfahren gehörenden Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten, bilden die Teilnehmergemeinschaft ( § 10 Nr.1 FlurbG), die nach § 16 FlurbG als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit diesem Beschluss entsteht.

Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen

"Teilnehmergemeinschaft der beschleunigten

Zusammenlegung Wesuwe".

Sie hat ihren Sitz in Wesuwe.

Rechte die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind innerhalb von 3 Monaten bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden.

Von der Bekanntgabe des Zusammenlegungsbeschlusses an gelten zeitweilige Einschränkungen des Eigentums.

Einzelheiten sind aus der Anlage 3 ersichtlich.

Begründung:

Um die in der Flurbereinigung angestrebte Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft möglichst rasch herbeizuführen und um notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege zu ermöglichen, kann gemäß § 91 FlurbG ein Zusammenlegungsverfahren angeordnet werden.

Das Verfahrengebiet in der Gemarkung Wesuwe ist insgesamt ein Torfabbaugebiet.

Die Abtorfung ist größtenteils abgeschlossen.

Die Anlegung des neuen Entwässerungssystems, die  Rekultivierung zu Ackerflächen, die Anlegung von landschaftspflegerischen Anlagen sowie die wegemäßige Erschließung dieser Flächen sind größtenteils erfolgt, die  restlichen Maßnahmen werden vom Eigentümer bzw. der Niedersächsischen Landgesellschaft als Zwischenbesitzer der Flächen durchgeführt.

Weitergehende Wegebaumaßnahmen, wasserwirtschaftliche und landschaftspflegerische Maßnahmen sind im Gebiet nicht vorgesehen.

Nach Neuvermessung dieses Gebietes soll ein Teil der Flächen an ortsansässige Landwirte vergeben werden, die dafür an anderer Stelle, zum Teil weit entfernt vom Hof liegende Flächen für öffentliche Zwecke abgeben. Die restlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen dienen den Städten Haren und Meppen sowie der Gemeinde Twist als Tauschflächen für die Stadt- bzw. Gemeindeentwicklung.

Die ausgebauten Wege, Gräben und landschaftspflegerischen Anlagen sollen eigentumsmäßig auf die jeweiligen Unterhaltungspflichtigen übertragen werden.

Die Zielsetzungen des Verfahrens sind demnach eine Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen der Landwirtschaft, eigentumsmäßige Regelung von Wegebaumaßnahmen, wasserwirtschaftlichen und landschaftspflegerischen Anlagen sowie weitreichende Möglichkeiten zur städtischen bzw. gemeindlichen Entwicklung der Städte Haren, Meppen sowie der Gemeinde Twist.

Im Zuge des Verfahrens können bei Bedarf auch weitere Maßnahmen durchgeführt werden, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhaltig sichern.

In Informationstermine am 7., 11. und 12.04.2006 sind die beteiligten Grundeigentümer, die Landwirschaftskammer Niedersachsen - Bezirksstelle Emsland -, die Vereinigung des Emsländischen Landvolkes, die Stadt Haren sowie die Gemeinde Geeste aufgeklärt und gehört worden.

Sie haben alle dem geplanten Verfahren zugestimmt.

Die Informationstermine entsprachen inhaltlich den Vorgaben gemäß § 93 Abs. 2 FlurbG (Anhörungstermin).

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