Flurbereinigungsverfahren

Vorbemerkungen zum § 16 des Flurbereinigungsgesetzes

Die Flurbereinigung wird als behördlich geleitetes Verfahren unter Mitwirkung der  Gesamtheit der beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten durchgeführt. Die Teilnehmergemeinschaft zu der die beteiligten Grundstückseigentümer zusammengeschlossen werden, ist dabei weitgehend Trägerin des Verfahrens. Sie hat die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrzunehmen, insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten, Zahlungen zu leisten und zu fordern und die übrigen nicht der FlurbBehörde obliegenden Aufgaben zu erfüllen (vgl. § 18 Abs. 1). Ihr können nach § 18 Abs. 2 auch Aufgaben und Befugnisse der FlurbBehörde übertragen werden. Der Teilnehmergemeinschaft fallen die Kosten der Ausführung der Flurbereinigung zur Last (§ 105). Sie kann Verwaltungsakte erlassen (§ 141 Abs. 1 Nr. 2), insbesondere die Teilnehmer zu Beiträgen heranziehen (§ 19 Abs. 1). Ihre Geldforderungen werden nach § 136 Abs. 1 im Verwaltungsverfahren wie Gemeindeabgaben vollstreckt.

Ablauf eines Flurbereinigungsverfahrens