TG Hohenkörben – Ziele

Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der z. Zt. gültigen Fassung wurde durch Beschluss der Behörde durch Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften, Amt für Landentwicklung Meppen, vom 26.11.2009 für Teile der Stadt Nordhorn, der Gemeinde Wietmarschen und der Samtgemeinde Neuenhaus, Landkreis Grafschaft Bentheim, die vereinfachte Flurbereinigung angeordnet.

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 779,2603 ha mit folgender Gebietsabgrenzung:

Stadt Nordhorn

Gemarkung Bimolten Flur 1 tlw., Flur 12 tlw., Flur 13, Flur 14, Flur 15 tlw., Flur 16 tlw.

Gemeinde Wietmarschen

Gemarkung Wietmarschen Flur 12 tlw., Flur 13 tlw.

Gemeinde Osterwald

Gemarkung Osterwald Flur 3, Flur 4 tlw.

Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke bilden die Teilnehmergemeinschaft (§ 10 Nr. 1 FlurbG), die nach § 16 FlurbG als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Beschluss entstanden ist.

Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Hohenkörben“. Sie hat ihren Sitz in der Stadt Nordhorn, Landkreis Grafschaft Bentheim.

Begründung:

Im Bereich der Ortslage Hohenkörben, nördlich der Stadt Nordhorn, bestehen erhebliche Nutzungskonflikte wie

1. die unterschiedlichen Nutzungsinteressen (Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Erholung und Tourismus)

2. die unzureichenden agrarstrukturellen Verhältnisse

3. die verkehrstechnischen Probleme bei der Nutzung der ländlichen Wege

Mit dem Flurbereinigungsverfahren sollen die agrarstrukturellen Mängel wie das unzureichend befestigte Wegenetz und die Besitzzersplitterung minimiert werden, so dass vor dem Hintergrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft ein Beitrag zur Stärkung der landwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit geleistet wird. Die Wirtschaftskraft der landwirtschaftlichen Betriebe soll gesteigert und das landwirtschaftliche Einkommen verbessert werden. Mit der Entflechtung von Nutzungskonflikten soll die Ausgangssituation der Betriebe verbessert werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten der Landwirtschaft sollen gesichert werden.

Aus diesem Anlass hat sich im Jahr 2007 der vor Ort gebildete Arbeitskreis Flurbereinigung intensiv mit der Neugestaltung des Verfahrensgebietes auseinandergesetzt, und zusammen mit dem Amt für Landentwicklung ein Maßnahmenkonzept (Neugestaltungsgrundsätze) erarbeitet.

Schwerpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen ist die Verbesserung des landwirtschaftlichen Wegenetzes. Durch den Ausbau werden die vorhandenen landwirtschaftlichen Wege den heutigen Anforderungen angepasst. Die geplanten Wegebaumaßnahmen verteilen sich über das ganze Flurbereinigungsgebiet. Die Verbesserung der Besitzstruktur durch Zusammenlegung der Besitzstücke und Verbesserung der Planformen ist neben der Auflösung der bestehenden Nutzungskonflikte zwischen Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Erholung und Naturschutz Hauptziel des geplanten Flurbereinigungsverfahrens. Insgesamt sollen durch die geplanten Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft die landwirtschaftlichen Produktions- und Betriebskosten gesenkt werden, um die Existenzfähigkeit der Betriebe auf dem europäischen Markt zu sichern.

Intensive Überlegungen im Rahmen der Vorbereitung des Verfahrens führten zu dem Ergebnis, dass die Ziele am zweckmäßigsten in Form eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG zu erreichen sind.

Neben den bereits angeführten Zielen des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind darüber hinaus Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Verbesserung des Naturhaushaltes und zur Stärkung der Erholungsfunktion des Raumes vorgesehen.

Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes ist so gewählt worden, dass die geplanten Ziele im Hinblick auf die notwendigen Maßnahmen möglichst vollkommen erreicht werden. Dazu wurde unter Berücksichtigung naturräumlicher Gegebenheiten eine Begrenzung gewählt, die es ermöglicht, die zentralen Zielsetzungen möglichst umfassend zu erreichen. Die Verfahrensgrenze wird im Wesentlichen gebildet:

Im Norden: durch den Soermannsbach und die Lee

Im Osten : durch den Süd-Nord-Kanal

Im Süden : durch die Grenzen zu den anhängigen Flurbereinigungsverfahren Nordhorn-Nord und Bimolten.

Im Westen : durch den Fuhlfarvendiek

Wesentliche Kriterien für die Abgrenzung sind daneben die mit dem Arbeitskreis gemeinsam erarbeiteten Neugestaltungsgrundsätze für das Verfahrensgebiet.

Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind am 29.10.2009 gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt worden. Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, vertreten durch das Landwirtschaftsamt Neuenhaus, hält das Flurbereinigungsverfahren für geeignet, die angestrebten agrarstrukturellen Verbesserungen zu erreichen. Die Stadt Nordhorn, die Gemeinde Wietmarschen und die Samtgemeinde Neuenhaus sowie die beteiligten Verbände, Dienststellen und Behörden sind am 19.03.2009 gemäß § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG ebenfalls über das geplante Flurbereinigungsverfahren gehört bzw. unterrichtet worden. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung sind daher gegeben.