TG Bad Bentheim-Suddendorf-A31 – Ziele

Ziele des Verfahrens Bad Bentheim-Suddendorf-A31

Die Teilnehmergemeinschaft hat den Namen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Bad Bentheim-Suddendorf-A31“ erhalten. Sie hat ihren Sitz in Bad Bentheim.

Der Anteil der Kosten des Flurbereinigungsverfahrens (Verfahrens- und Ausführungskosten), soweit er durch die Bereitstellung die von dem Unternehmen benötigten Flächen, durch die Behebung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur und durch die Ausführung der durch das Unternehmen erforderlich gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht wird, ist nach Maßgabe von § 88 Nrn. 8 und 9 FlurbG von dem Träger des Unternehmens zu tragen.

Begründung:

Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt als eine der wichtigsten Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Erschließung des Emslandes den Bau der überregionalen Autobahn A31. Für den Streckenabschnitt, der durch die Flurbereinigung Bad Bentheim-Suddendorf-A31 begleitet wird, ist das Planfeststellungsverfahren von Bau-km 143+000 km bis Bau-km 156+478 im Februar 1999 eingeleitet worden. Die Planfeststellung erfolgte mit Datum vom 18.10.2000.

Durch das Unternehmen werden ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Auf rd. 4,5 km verursacht dieser Ausbauabschnitt im Bereich des eingeleiteten Verfahrens die Durchschneidung von Wirtschaftsflächen mit der Folge von unwirtschaftlichen Grundstücksgrößen und -formen. Die Trasse trennt Wirtschaftsflächen von den Hofstellen. Sie unterbricht Wege- und Gewässerführungen und durchschneidet zusammenhängende Waldflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind zu erwarten.

Im Bereich des Flurbereinigungsverfahrens Bad bentheim-Suddendorf-A31 ist nach den aktuellen Planungen der Strassenbauverwaltung für den Autobahnneubau eine Fläche von ca. 90 ha erforderlich. Davon entfallen ca. 38 ha auf die Autobahntrasse mit Nebenanlagen und etwa 52 ha auf Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen. Vom Unternehmensträger sind bereits rd. 80 ha erworben worden. Weiterer Grundstückserwerb durch den Unternehmensträger ist beabsichtigt. Der Erwerb wird jedoch überwiegend nicht lagerichtig erfolgen könne, so dass die noch zu erwerbenden und bereits erworbenen Flächen durch Bodenordnungsmassnahmen in die Trasse und die Lage der übrigen Anlagen verlegt werden müssen.

Der Einwirkungsbereich (rd. 664 ha) ist mit dem Unternehmensträger abgestimmt.