Satzung des Flurbereinigungsverbandes Emsland/Grafschaft Bentheim

Auf Grund des § 26 a Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354), hat die Mitgliederver­sammlung des Flurbereinigungsverbandes Emsland/Grafschaft Bentheim in ihrer Sitzung am 19.05.2006 folgende Änderungssatzung beschlossen:

  1. Name und Sitz
    1. Der Verband führt den Namen Flurbereinigungsverband Emsland/Grafschaft Bentheim.
    2. Der Verband hat seinen Sitz in Meppen.
    3. Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 26 a Abs. 1 FlurbG und steht unter der Aufsicht der Behörde für Geoinformation,  Landentwicklung u. Liegenschaften – Amt für Landentwicklung Meppen -.
  2. Aufgaben des Verbandes
    1. Der Verband dient der Durchführung der Aufgaben, die seinen Mitgliedern nach dem Flurbereinigungsgesetz obliegen, er tritt nach Maßgabe dieser Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften.
    2. Der Verband übernimmt für seine Mitglieder die Heranziehung der einzelnen Teilnehmer zu Beiträgen nach §§ 19 und 106 FlurbG und die Kassen- und Buchführung in voller Verantwortung. Darüberhinaus übernimmt er Aufgaben in dem Umfange, wie sie von den Teilnehmergemeinschaften auf den Verband übertragen werden; das sind insbesondere
      1.  haushaltsrechtliche Aufgaben,
        • Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes
        • Vorbereitung des Beitragsbeschlusses
        • Ausübung der Anordnungs- und Feststellungsbefugnis
        • Führung der Haushaltsüberwachungsliste
        • Planung der Zahlungsfähigkeit
        • Aufnahme und Bewirtschaftung von Darlehen
        • Beantragung und Abrechnung öffentlicher Förderungsmittel
        • Aufstellung des Entwurfs der Haushaltsrechnung
        • Aufbewahrung der Bücher und Belege
      2. Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse,
      3. Verwaltung von Flächen und Treuhandgeschäfte,
      4. Aufgaben zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen,
      5. Stellung von Vermessungsgehilfen und andere Vermessungsnebenleistungen sowie Vorarbeiten nach § 26 c FlurbG, wenn die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung u. Liegenschaften – Amt für Landentwicklung Meppen – hierfür eine Beauftragung erteilt.
  3. Mitgliedschaft
    1. Mitglieder des Verbandes sind die den Verband nach § 26 a FlurbG bildenden Teilnehmergemeinschaften. Ein Verzeichnis der derzeitigen Mitglieder ist Anlage der Satzung.
    2. Der Beitritt bedarf eines Antrages an den Verband und der Zustimmung der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung u. Liegenschaften – Amt für Landentwicklung Meppen -.
    3. Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Rechnungsjahres aus dem Verband austreten. Der Austritt muss mindestens sechs Monate vorher schriftlich dem Verband gegenüber erklärt werden. Nach Abwicklung sämtlicher dem Verband gegenüber bestehender Verpflichtungen des Mitgliedes wird der Austritt mit der Zustimmung der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung u. Liegenschaften – Amt für Landentwicklung Meppen – wirksam.
    4. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie dieser Satzung oder Verbandsbeschlüssen zuwider handeln. Der Ausschluss wird erst mit der Zustimmung der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung u. Liegenschaften – Amt für Landentwicklung Meppen – wirksam.
    5. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Auflösung der Teilnehmergemeinschaft.
  4. Beiträge
    1. Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Höhe und Maßstab ergeben sich aus dem Haushaltsplan und richten sich nach Leistung des Verbandes für die einzelnen Teilnehmergemeinschaften.
    2. Auf die Beiträge können Abschlagszahlungen erhoben werden.
    3. Für Schulden des Verbandes haften die Mitglieder anteilig nach der Verfahrensfläche.
    4. Für die Aufteilung von Vermögenswerten gilt Abs. 3 entsprechend.
  5. Verbandsorgane
    Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Verbandsvorsitzende.
  6. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder (§ 3 Abs. 1).
    2. Zur Mitgliederversammlung können Personen, die der Mitgliederversammlung nicht angehören, durch den Verbandsvorsitzenden oder durch den Beschluss der Mitgliederversammlung hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
    3. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde schriftlich beantragt.
    4. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Ort und Tag der Versammlung, die Namen der Anwesenden sowie deren Funktion und den Wortlaut der Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungs- oder Wahlergebnissen enthalten. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
    2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
      1. die Änderung der Satzung,
      2. den Haushaltsplan und den Verbandsbeitrag,
      3. die Haushaltsrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
      4. die Auflösung des Verbandes und
      5. sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt.
    3. Die Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden Auskunft über die Tätigkeit des Verbandes verlangen.
  8. Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    1. Der Verbandsvorsitzende lädt die Mitglieder und die Aufsichtsbehörde schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden. Der Verbandsvorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.
    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und indestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied Form und Frist der Ladung rügt.
    3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede Teilnehmergemeinschaft hat eine Stimme. Es wird offen abgestimmt, auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
    4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen gewählt; auf Antrag eines Mitglieds ist geheim zu wählen.
    5. Über Anträge von Mitgliedern zur Änderung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
    6. Änderungen der Satzung werden mit mehr als die Hälfte der Mitgliederstimmen beschlossen.
    7. Die Auflösung des Verbandes bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder.
  9. Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
    1. Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und 4 weiteren ordentlichen Vorstandsmitgliedern. Jeder hat einen Stellvertreter. Wählbar ist nur ein Vorstandsmitglied einer Teilnehmergemeinschaft oder ehemaliger Teilnehmergemeinschaft; ein Vorstandsmitglied einer ehemaligen Teilnehmergemeinschaft kann nur einmal nach Auflösung der Teilnehmergemeinschaft wiedergewählt werden. Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmergemeinschaften aus den Landkreisen Grafschaft Bentheim und Emsland im Vorstand vertreten sind.
    2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und Stellvertreter mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf 5 Jahre.
    3. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der Mitglieder ein Vorstandsmitglied dadurch abberufen, dass sie an dessen Stelle ein neues Vorstandsmitglied wählt.
    4. Der Vorstand wählt aus der Mitte der ordentlichen Vorstandsmitglieder den Verbandsvorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden.
    5. Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern beschlussunfähig, so führt der Verbandsvorsitzende die Geschäfte des Vorstandes. Eine Nachwahl ist unverzüglich durchzuführen.
    6. Die Mitglieder wirken ehrenamtlich. Auf Bestimmung der Flurbereinigungsbehörde, zahlt der Flurbereinigungsverband Emsland/Grafschaft Bentheim  eine Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnisse und Aufwand.
  10. Aufgaben des Vorstandes
    1. Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht nach § 7 die Mitgliederversammlung oder nach § 12 der Verbandsvorsitzende zuständig ist.
      Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

       

      1. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 dieser Satzung,
      2. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
      3. die Festsetzung von Abschlägen zu den Verbandsbeiträgen,
      4. die Beschaffung, Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume,
      5. die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Dienstkräfte,
      6. die Aufnahme von Darlehen,
      7. die Anlage des Geldvermögens,
      8. die Aufstellung der Haushaltsrechnung und
      9. die Vergabe von Arbeiten sowie der Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen nach § 2 dieser Satzung.
    2. Der Vorstand hat zur Regelung des Dienstbetriebes im Verband eine Geschäftsordnung zu erlassen und die Geschäftsverteilung zu regeln.
    3. Der Vorstand kann Aufgaben dem Verbandsvorsitzenden zur Erledigung übertragen.
    4. Der Vorstand hat über sonstige Angelegenheiten zu beschließen, die ihm der Verbandsvorsitzende vorlegt.
  11. Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
    1. Der Verbandsvorsitzende lädt den Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage verkürzt werden.
    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Es wird offen abgestimmt; auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ist geheim abzustimmen.
  12. Aufgaben des Verbandsvorsitzenden
    1. Der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
      Er beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet sie. Er hat die Beschlüsse der Verbandsorgane auszuführen.
    2. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte und die ihm nach § 10 Abs. 3 der Satzung übertragenen Aufgaben. Er ist ferner berechtigt, an Stelle des Vorstandes in dringenden Fällen Anordnungen zu treffen und Geschäfte zu besorgen. Von den Maßnahmen nach Satz 1 und 2 hat er den Vorstand in der nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen.
    3. Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes.
    4. Der Verbandsvorsitzende kann im Rahmen der Geschäftsverteilung seine Aufgaben delegieren.
  13. Stimmberechtigung und Mitwirkung in besonderen Fällen
    Wer ehrenamtlich tätig ist, darf in Angelegenheiten des Verbandes nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Ver­wandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade während des Bestandes der Ehe oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.Im Fall der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederver­sammlung können die betroffenen Vorstandsmitglieder die Stimmberechtigung auf einen an­deren Vertreter der jeweiligen Mitgliedsteilnehmergemeinschaft übertragen.
  14. Geschäftsführung
    Der Verband unterhält am Verbandssitz eine Geschäftsstelle und bestellt einen Geschäfts­führer.
  15. Haushalt
    1. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält.
    2. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
  16. Prüfung
    Die Kassen- und Buchführung sowie die Haushaltsrechnung des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften wird durch die Flurbereinigungsbehörde geprüft.
  17. Genehmigungsvorbehalte der Flurbereinigungsbehörde
    Der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde bedürfen insbesondere

     

    1. a) der Haushaltsplan,
    2. b) der Erwerb von Grundstücken,
    3. c) die Aufnahme von Darlehen,
    4. d) die Festsetzung der Verbandsbeiträge,
    5. e) die Vereinbarungen des Flurbereinigungsverbandes mit Dritten über die Verwaltung von Flächen,
    6. f)  die Treuhandgeschäfte,
    7. g) die Haushaltsrechnung,
    8. h) der Beitritt, Austritt oder Ausschluss einer Teilnehmergemeinschaft aus dem Verband der Teilnehmergemeinschaften,
    9. i)  Auflösung des Verbandes,
    10. j)  eine Satzungsänderung.
  18. Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt mit der Zustimmung der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung u. Liegenschaften – Amt für Landentwicklung Meppen – in Kraft.

Meppen, den 19.05.2006

gez. Franzen


Unterschrift des Verbandsvorsitzenden

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform ge­braucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

Verzeichnis der Mitgliedsteilnehmergemeinschaften des Flurbereinigungsverbandes Emsland/Grafschaft Bentheim

(Stand 01.07.2022)

lfd.
Nr.
TeilnehmergemeinschaftDatum des
Beitritts-
beschlusses
1.Niederlangen-A 3103.09.1990
2.Rhede-Brual-A 3106.09.1990
3.Aschendorf19.09.1990
4.Esterwegen08.10.1990
5.Borsum-Neurhede12.10.1990
6.Bawinkel23.10.1990
7.Sögel30.10.1990
8.Talge-Wilsten08.11.1990
9.Neuringe05.10.1993
10.Bentheim-Eileringsbeeke12.01.1994
11.Heede-Emspolder02.03.1994
12.Lingener Mühlenbach08.11.1994
13.Dalum-A 3122.05.1996
14.Lohne-A 3126.03.1998
15.Neuenhaus-Süd-B 40327.05.1999
16.Emsbüren-A 3108.12.1999
17.Samern-A 3113.07.2000
18.Bad Bentheim-Suddendorf-A 3113.07.2000
19.Bimolten28.05.2002
20.Kleinringe10.06.2002
21.Lingen-Schepsdorf18.08.2003
22.Rühlertwist-Ost12.11.2003
23.Messingen-Nord21.11.2003
24.Emlichheim-Obenholt04.02.2004
25.Eurohafen-Emsland-Mitte13.10.2004
26.Brandlecht-Hestrup06.04.2005
27.Hebelermeer-B 40228.03.2006
28.Wesuwe25.09.2006
29.Neuenhaus-Ost18.03.2008
30.Lingen-Nord15.09.2008
31.Nordhorn-Nord26.03.2009
32.Nordhorn-Ost26.03.2009
33.Loherfeld16.04.2009
34.Werlte-Süd27.04.2009
35.Emslage25.06.2009
36.Hohenkörben23.05.2010
37.Neuringe II15.04.2010
38.Fresenburg-Düthe15.06.2010
39.Hesepertwist04.07.2011
40.Salzbergen-Ost02.11.2011
41.Heede28.04.2016
42.Wesuwermoor26.11.2016
43.Esche15.11.2018
44.Klein Stavern23.01.2020
45.Lage23.01.2020
46.Kluse21.07.2021
47.Groß-Berßen12.08.2021
48.Klein Berßen-Stavern13.08.2021