TG Brandlecht-Hestrup – Ziele

Ziele des Verfahrens Brandlecht-Hestrup

Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. S 546), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) wird für Teile der Stadt Nordhorn und der Gemeinden Engden und Isterberg, Landkreis Grafschaft Bentheim, die vereinfachte Flurbereinigung angeordnet.

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 2.669,3065 ha mit folgender Gebietsabgrenzung:

Stadt Nordhorn

Gemarkung Nordhorn
Flur 8 tlw., Flur 9 tlw., Flur 41 tlw.

Gemarkung Hesepe
Flur 2 tlw., Flur 3 tlw., Flur 4, Flur 5, Flur 6, Flur 7 tlw., Flur 10 tlw.

Gemarkung Brandlecht
Flur 1 tlw., Flur 2 tlw., Flur 3, Flur 4, Flur 5, Flur 6 tlw., Flur 7, Flur 9 tlw.

Gemarkung Hestrup
Flur 1, Flur 2, Flur 3, Flur 4, Flur 5, Flur 6, Flur 11, Flur 12, Flur 13, Flur 14 tlw., Flur 15

Gemeinde Engden

Gemarkung Engden
Flur 1 tlw., Flur 8 tlw., Flur 9 tlw., Flur 11 tlw., Flur 12 tlw.

Gemeinde Isterberg

Gemarkung Neerlage-Isterberg
Flur 22 tlw.

Das Flurbereinigungsgebiet wird gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 FlurbG entsprechend dem Verzeichnis der Verfahrensflurstücke festgestellt. Das Verzeichnis ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage beigefügt (Anlage 1).

Das Flurbereinigungsgebiet ist auf der zu diesem Beschluss gehörenden Gebietskarte
(1:30.000) gekennzeichnet (Anlage 2).

Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke bilden die Teilnehmergemeinschaft (§ 10 Nr. 1 FlurbG), die nach § 16 FlurbG als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit diesem Beschluss entsteht.

Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Brandlecht-Hestrup“. Sie hat ihren Sitz in der Stadt Nordhorn, Landkreis Grafschaft Bentheim.

Für die durch den Beschluss zum Verfahren gehörenden Flächen gelten die Bestimmungen des § 14 FlurbG (Anmeldung unbekannter Rechte) und des § 34 FlurbG (Einschränkungen). Auf die Anlage zu diesem Beschluss wird hingewiesen (Anlage 3).

Begründung:

Die vielfältigen Funktionen des Fließgewässers und die unterschiedlichen Nutzungsinteressen im Vechtetal (Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Erholung und Tourismus) sowie die unzureichenden agrarstrukturellen Verhältnisse bildeten den Anlass für die Durchführung der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP) Obergrafschafter Vechtetal.

Mit dem Flurbereinigungsverfahren sollen die agrarstrukturellen Mängel wie das unzureichend befestigte Wegenetz und die Besitzzersplitterung minimiert werden, so dass vor dem Hintergrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft ein Beitrag zur Stärkung der landwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit geleistet wird. Die Wirtschaftskraft der landwirtschaftlichen Betriebe soll gesteigert und das landwirtschaftliche Einkommen verbessert werden. Mit der Entflechtung von Nutzungskonflikten soll die Ausgangssituation der Betriebe verbessert werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten der Landwirtschaft sollen gesichert werden.

Aus diesem Anlass hat sich im Jahr 2002 der vor Ort gebildete Arbeitskreis Flurbereinigung intensiv mit der Neugestaltung des Verfahrensgebietes auseinandergesetzt und zusammen mit dem Amt für Landentwicklung ein Maßnahmenkonzept (Neugestaltungsgrundsätze) erarbeitet.

Schwerpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen ist die Verbesserung des landwirtschaftlichen Wegenetzes. Durch den Ausbau werden die vorhandenen landwirtschaftlichen Wege den heutigen Anforderungen angepasst. Die geplanten Wegebaumaßnahmen verteilen sich über das ganze Flurbereinigungsgebiet. Die Verbesserung der Besitzstruktur durch Zusammenlegung der Besitzstücke und Verbesserung der Planformen ist neben der Auflösung der im Vechtetal bestehenden Nutzungskonflikte zwischen Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Erholung und Naturschutz Hauptziel des geplanten Flurbereinigungsverfahrens. Insgesamt sollen durch die geplanten Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft die landwirtschaftlichen Produktions- und Betriebskosten gesenkt werden, um die Existenzfähigkeit der Betriebe auf dem europäischen Markt zu sichern.

Die Trasse der Bentheimer Eisenbahn AG (parallel zum Vechtetal) sowie die Bundesstraße B 403 führen quer durch das gesamte Verfahrensgebiet. Aufgrund der Lage der landwirtschaftlichen Betriebe und der dazugehörigen Nutzflächen entsteht durch die notwendigen Überquerungen der überwiegend technisch nicht gesicherten Bahnübergänge der Bentheimer Eisenbahn sowie der stark befahrenen B 403 ein erhebliches Gefahrenpotential. Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen führt insbesondere während der Bestell- und Erntezeit zu einer hohen Frequentierung der Verkehrswege.

Speziell bei der Bentheimer Eisenbahn wird aufgrund von Anhöhen, Kurvenlagen und fehlenden Einsichtmöglichkeiten auf der Strecke das Anfahren mit schwerem landwirtschaftlichen Gerät zusätzlich erschwert. Hauptgefahrenpunkt bei der Überquerung bzw. Nutzung der Bundesstraße 403 ist das hohe Verkehrsaufkommen (bis zu 20.000 Kfz in 24 Stunden) mit teils hohen Geschwindigkeiten. Insbesondere wenn schwere Lasten zu transportieren sind, ist ein schnelles und sicheres Überqueren der B 403 kaum möglich. Damit verbunden sind längere Wartezeiten für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wodurch unvermeidbare zusätzliche Kosten entstehen.

Als Teil der AEP wurden daher besondere Untersuchungen zur Bahnstrecke der Bentheimer Eisenbahn AG und zur Bundesstraße 403 westlich der Vechte durchgeführt. Intensive Überlegungen im Rahmen der Vorbereitung des Verfahrens führten zu dem Ergebnis, dass die Ziele am zweckmäßigsten in Form eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG zu erreichen sind.

Neben den bereits angeführten Zielen des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind darüber hinaus Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Verbesserung des Naturhaushaltes, Stärkung der Erholungsfunktion des Raumes und in geringem Umfang wasserwirtschaftliche Maßnahmen ohne Auswirkungen auf den Grundwasserstand vorgesehen.

Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes ist so gewählt worden, dass die geplanten Ziele im Hinblick auf die notwendigen Maßnahmen möglichst vollkommen erreicht werden. Dazu wurde ausgehend von den Aussagen der AEP und unter Berücksichtigung naturräumlicher Gegebenheiten eine Begrenzung gewählt, die es ermöglicht, die zentralen Zielsetzungen wie Beseitigung der Besitzzersplitterung, Verbesserung der Erschließungssituation, Entflechtung von Nutzungskonflikten im Vechtetal und Beseitigung von Gefahrenpunkten im Zusammenhang mit der Bentheimer Eisenbahn und B 403 möglichst umfassend zu erreichen. So bildet im wesentlichen im Norden das Stadtgebiet von Nordhorn, im Osten die Kreisstraße 27, im Süden die Gemarkungsgrenze zur Gemeinde Neerlage bzw. der Hestruper Bach und im Westen der Isterberger Weg die Verfahrensgrenze. Wesentliche Kriterien für die Abgrenzung sind daneben die mit dem Arbeitskreis gemeinsam erarbeiteten Neugestaltungsgrundsätze für das Verfahrensgebiet.

Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind am 22.01.2004 gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt worden. Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, vertreten durch das Landwirtschaftsamt Neuenhaus, hält das Flurbereinigungsverfahren für geeignet, die angestrebten agrarstrukturellen Verbesserungen zu erreichen. Die Stadt Nordhorn, die Gemeinden Engden und Isterberg sowie die beteiligten Verbände, Dienststellen und Behörden sind am 27.11.2003 gemäß § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG ebenfalls über das geplante Flurbereinigungsverfahren gehört bzw. unterrichtet worden. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung sind daher gegeben.