TG Fresenburg-Düthe – Ziele

Gemäß § 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I, S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I, S. 2794), wird für Teile der Gemeinden Fresenburg, Renkenberge, Lathen und Kluse, Landkreis Emsland, ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren angeordnet, um konkurrierende Nutzungsansprüche, die an Grund und Boden bestehen, sozial- und eigentumsverträglich zu lösen. Gleichzeitig sollen Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung durchgeführt und die Voraussetzungen für die Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes geschaffen werden.

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 1.863,6778 ha mit folgender Gebietsabgrenzung:

Gemeinde Fresenburg

Gemarkung Fresenburg
Flur 1 tlw., Flur 2, Flur 3, Flur 5, Flur 6, Flur 7, Flur 8 tlw.,
Flur 10 tlw., Flur 11, Flur 12, Flur 13 tlw., Flur 14 tlw., Flur 15,
Flur 16 tlw., Flur 17 tlw., Flur 18 tlw., Flur 19 tlw., Flur 20,
Flur 21, Flur 22

Gemeinde Renkenberge

Gemarkung Renkenberge
Flur 6 tlw., Flur 8 tlw., Flur 17 tlw., Flur 18 tlw.

Gemeinde Lathen

Gemarkung Lathen
Flur 10 tlw.

Gemeinde Kluse

Gemarkung Steinbild
Flur 9 tlw.

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsverfahren gehörenden Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten bilden die Teilnehmergemeinschaft (§ 10 Nr. 1 FlurbG), die nach § 16 FlurbG als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit diesem Beschluss entsteht.

Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen

„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Fresenburg- Düthe“.

Sie hat ihren Sitz in Fresenburg.

Begründung:

  • Durch die Entflechtung der Nutzungskonflikte Landwirtschaft/Naturschutz/Wasserwirtschaft/Erholung sollen die Grundlagen für eine geordnete Entwicklung des Raumes verbessert werden und Möglichkeiten für Einkommenssteigerungen bzw. den Erhalt des Eigentumsniveaus der Landwirtschaft geschaffen werden.
  • Die Zusammenlegung bisher zersplitterten Grundbesitzes (bessere Arrondierung) soll zu einer Verringerung der Hof-Feld-Entfernungen sowie der Feld-Feld-Entfernungen führen. Durch die Verstärkung bisher nicht ausreichend befestigter Wege wird die Erreichbarkeit der Flächen mit heute im landwirtschaftlichen Verkehr üblichen Lasten für die landwirtschaftlichen Betriebe verbessert.
  • Durch Renaturierungsmaßnahmen am Gewässer II. Ordnung „Melstruper Beeke“ soll eine naturräumliche Aufwertung im Bereich des Flurbereinigungsgebietes erfolgen.

Die Melstruper Beeke mit ihren angrenzenden Flächen stellt einen Entwicklungsraum dar, der über die Grenzen des geplanten Flurbereinigungsgebietes hinausgeht. Vor dem Hintergrund der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie beinhaltet die Entwicklung der Melstruper Beeke mit einer noch abzugrenzenden Sekundäraue ein erhebliches Potential, das auch für notwendig werdende Kompensationsmaßnahmen genutzt werden kann.

In Absprache mit der uNB wurde in einem gemeinsamen Ortstermin entlang der Melstruper Beeke ein Suchbereich für Biotopflächen festgelegt.

In diesem Bereich werden die für die geplanten Wegebaumaßnahmen erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ausgewiesen.

Weitere Ausgleichsmaßnahmen (z.B. für Stallbauten oder für Bauleitplanung) können innerhalb des Suchbereiches im Rahmen der Flurbereinigung über einen Änderungsantrag zum Plan nach § 41 FlurbG genehmigt werden.

  • Durch lagerichtige Ausweisung und Gestaltung von Schutzflächen, die bereits durch den Landkreis erworben wurden sollen zusammenhängende Bereiche für Natur und Landschaft entstehen.
  • An allen Gewässern II. Ordnung sollen ein- bzw. zweiseitige Gewässerrandstreifen in einer Breite von jeweils 5 Meter ausgewiesen werden. Die Schutzstreifen werden die Gewässer vor Stoffausträgen, insbesondere Pflanzenschutzmitteln aus den landwirtschaftlichen Flächen schützen. Gleichzeitig wird die Unterhaltung der Gewässer erleichtert und ein Beitrag zur Stärkung des Naturhaushaltes und zur Renaturierung der Gewässer geleistet.
    Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes ist so gewählt, dass der erforderliche Rahmen für die notwendigen Bodenordnungsmaßnahmen vorhanden ist, um die o. a. Ziele des Verfahrens möglichst vollkommen zu erreichen.

Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer/Erbauberechtigten wurden gem. § 5 Abs. 1 FlurbG am 23.11.2009 durch die GLL Meppen – Amt für Landentwicklung – über die geplante Flurbereinigung einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt. Die in § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG genannten Organisationen und Behörden, einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der anerkannten Verbände nach § 60 BNatSchG sind gehört bzw. unterrichtet worden.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung sind daher gegeben.