Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der z. Zt. gültigen Fassung wurde am 09.12.2015 für Teile der Gemeinde Heede und der Gemeinde Rhede, Landkreis Emsland, die vereinfachte Flurbereinigung angeordnet.
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von ca. 1.500 Hektar mit folgender Gebietsabgrenzung:
Gemeinde Heede
Gemarkung Heede Flur 103 tlw., Flur 104 tlw., Flur 105, Flur 106 tlw., Flur 107 tlw.,
Flur 108 tlw., Flur 109 tlw., Flur 110 tlw., Flur 112 tlw., Flur 114 tlw.,
Flur 116, Flur 117, Flur 118, Flur 119 tlw., Flur 120 tlw., Flur 121 tlw., Flur 122 tlw., Flur 123 tlw., Flur 125 tlw. und Flur 126 tlw.
Gemeinde Rhede
Gemarkung Borsum Flur 13 tlw. und Flur 17 tlw.
Das Flurbereinigungsgebiet ist auf der zu diesem Beschluss gehörenden Gebietskarte im Maßstab 1:25.000 gekennzeichnet (s. Gebietskarte).
Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke bilden die Teilnehmergemeinschaft (§ 10 Nr. 1 FlurbG), die nach § 16 FlurbG als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit diesem Beschluss entsteht.
Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Heede“. Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Heede, Landkreis Emsland.
Begründung der Einleitung:
Die Gemarkungen Heede und Borsum und die umgebende Region sind stark landwirtschaftlich geprägt.
Wie im gesamten ländlichen Raum, so ist auch in Heede und Borsum die Landwirtschaft in den letzten Jahrzehnten durch einen fortschreitenden Strukturwandel gekennzeichnet. Wesentliche Merkmale dieser Entwicklung sind zum einen die Abnahme der landwirtschaftlichen Betriebe und zum anderen das Wachstum der verbleibenden Betriebe.
Durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft bedingte Veränderungen machen nach der im Jahr 1985 erfolgten Zusammenlegung in der Flurbereinigung Heede-Emspolder weitere Flächenzusammenlegungen in einigen Bereichen erforderlich.
Die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens bestehen in der Stärkung und Entwicklung des ländlichen Raumes durch eine Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse der Landwirtschaft und durch den Ausbau der gemeindlichen und touristischen Infrastruktur sowie der Förderung eines leistungsfähigen Naturhaushaltes und Unterstützung des Masterplan Ems 2050.
Dieses wird erreicht durch:
- Erhaltung und Stärkung der landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer wettbewerbsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft
- Schaffung eines am heutigen Bedarf ausgerichteten, leistungsstarken Wirtschaftswegenetzes durch naturschonenden und umweltverträglichen Ausbau auf vorhandenen Trassen
- Steigerung der Erholungsfunktion für Naherholungssuchende durch multifunktionale Nutzung der Wirtschaftswege als Wander- und Radwege
- Durch die Entflechtung der Nutzungskonflikte Landwirtschaft/ Naturschutz/ Wasserwirtschaft/ Erholung sollen die Grundlagen für eine Entwicklung des Raumes verbessert werden und Möglichkeiten für Einkommenssteigerungen der Landwirtschaft geschaffen werden, so z. B. Flächenbereitstellungen und Flächentausche sollen dazu beitragen, den Masterplan Ems 2050 umzusetzen
Folgende Gestaltungsmaßnahmen sind geplant:
- Gewässerböschungsbepflanzungen (0,32 ha)
- Ausweisung eines Gewässerrandstreifens (0,38 ha)
- Wiederherstellung historischer Wasserflächenstrukturen (1,96 ha)
- Überführung einer im NSG Neuheeder Moor gelegenen Fläche in öffentliches Eigentum
- Beseitigung der Spätblühenden Traubenkirsche
- Anpflanzung einer Feldhecke als Schutz vor Winderosion
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass mit dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Heede neben den landwirtschaftlich orientierten Zielen wie Wegebau und Flächenzusammenlegungen auch die Attraktivität des Raumes für Naherholung und Tourismus gesteigert werden soll. Außerdem wird die Wertigkeit des Raumes aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes durch Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Naturhaushaltes sowie durch Kompensationsmaßnahmen verbessert.
Das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems -Geschäftsstelle Meppen- hat die voraussichtlich am Flurbereinigungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümer am 19.11.2015, gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG, über die Durchführung des geplanten Verfahrens und die voraussichtlich entstehenden Kosten sowie deren Finanzierung aufgeklärt. Ebenfalls haben die beteiligten Behörden, Organisationen und Verbände im Zuge der Anhörung, nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG, der Durchführung der vereinfachten Flurbereinigung zugestimmt oder keine Bedenken erhoben.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung nach § 86 Abs. 1 FlurbG sind daher erfüllt.